Statuten des Elternvereins
an der
Hauptschule Abtenau
§ 1 Name und
Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Elternverein
an der Hauptschule Abtenau
und hat seinen Sitz in 5441 Abtenau,
Markt 130
§ 2 Zweck des
Elternvereines
1. Der
Verein, der ohne Gewinnabsicht tätig ist, hat die Aufgabe, die Interessen der
Vereinsmitglieder an
der
Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige
Zusammenarbeit von
Elternhaus
und Schule zu unterstützen, insbesondere
- die Wahrnehmung aller
dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes
zustehenden Rechte,
- die Unterstützung der
Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem
Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,
- die Unterstützung der
SchülerInnenvertreterInnen bei der Geltendmachung der ihnen zustehenden
Rechte,
- in steter Fühlung und
gemeinsamer Arbeit mit dem Schulleiter und den Lehrern der Schule den
Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu
fördern,
- das Verständnis der
Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts-
und Erziehungsarbeit zu vertiefen,
- die erzieherischen
Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,
- gelegentlich bei der
Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger SchülerInnen der Schule mitzuwirken,
- über den unmittelbaren
Schulbereich hinausgehende Interessen der SchülerInnen (z.B. Sicherung des
Schulweges, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten, etc. …) zu unterstützen.
2. Die
Erfüllung dieser Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:
- Vortrag von
Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und
Erziehungsarbeit der Schule,
- Abhalten von
Zusammenkünften der Vereinsmitglieder mit den VertreterInnen der Schule zur
gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne des Absatzes 1,
- Organisation von
Informationsveranstaltungen bildender Art im Sinne des Absatzes 1, wobei als
ReferentInnen z.B. SchulleiterIn oder LehrerInnen der Schule,
MitarbeiterInnen des Landesschulrates sowie VertreterInnen der
Elternvereinsorganisationen in Betracht kommen.
- Durchführung von
musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche geeignet
sind, den unter Absatz 1 angegebenen Vereinszweck zu fördern. Auch solche,
die im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzumelden sind.
- Veranstaltungen von
Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und ähnlichem unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche Bewilligung),
- Ausgestaltung der für
Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule, im
Einvernehmen mit der/dem SchulleiterIn und den LehrerInnen und
erforderlichenfalls mit dem Schulforum und der zuständigen Schulbehörde
sowie dem Schulerhalter,
- die Mitgliedschaft im
Salzburger Landesverband der Elternvereine an den öffentlichen
Pflichtschulen
3. Die
Tätigkeit des Elternvereines umfasst nicht:
- die Ausübung
schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über LehrerInnen, Einmengen in
Amtshandlungen, usw.),
- die Erörterung
parteipolitischer Angelegenheiten,
- jede regelmäßige
Fürsorgetätigkeit.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglieder des
Elternvereines können ausschließlich Erziehungsberechtigte von SchülerInnen
sein, die die Schule deren Sitz der Elternverein ist, besuchen. Die
Feststellung der Erziehungsberechtigung erfolgt nach den in Österreich
geltenden rechtlichen Bestimmungen. Steht das Erziehungsrecht mehreren
Personen zu, so ist nur einer der Erziehungsberechtigten stimmberechtigt.
Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen.
- Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Elternausschuss. Vor der Konstituierung des
Vereins erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch die GründerInnen.
- Die Mitgliedschaft
erlischt durch Austritt, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Schule
ausscheidet.
- Mitglieder die ihren
Mitgliedsbeitrag durch mehr als zwei Monate, nach der Vorschreibung nicht
bezahlen, erklären mit dieser Handlung ihren Austritt aus dem Elternverein.
Der Wiedereintritt in den Verein kann durch Bezahlen des Mitgliedsbeitrages
jederzeit erklärt werden und ist mit dem Datum der Zahlungsbestätigung
wirksam. Wenn Mitglieder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen,
können sie mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
§ 4 Rechte und
Pflichten der Mitglieder des Elternvereines
- Die Rechte und
Pflichten der Vereinsmitglieder sind in diesem Statut festgelegt. Sie haben
insbesondere den Vereinszweck in jeder Weise zu fördern.
- Die Vereinsmitglieder
haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins mit
beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.
- Sie haben das aktive
und passive Wahlrecht.
- LehrerInnen, deren
Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie
die übrigen Vereinsmitglieder.
- Die Vereinsmitglieder
sind zum Bezahlen des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 5 Mittel zum
Erreichen des Vereinszweckes
- Die für den
Vereinszweck nötigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder,
Spenden, Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen
aufgebracht.
- Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung, jeweils für ein
Vereinsjahr, festgelegt.
- Die Vereinsmitglieder
haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere
Kinder, über die sie die elterliche Gewalt besitzen, die oben genannte
Schule besuchen.
- Der Elternausschuss
kann, in berücksichtigungswerten Fällen, Vereinsmitglieder von der
Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, ganz oder teilweise, für jeweils ein
Vereinsjahr, befreien.
§ 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der
ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung.
§ 7 Organe des
Elternvereins
Die
Aufgaben des Elternvereins werden von den nachstehenden Organen erfüllt:
·
von der Hauptversammlung
·
vom Elternausschuss
·
vom Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden
·
von den RechnungsprüferInnen
·
vom Schiedsgericht
§ 8 Ordentliche
Hauptversammlung
- Die ordentliche
Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Elternausschuss
einberufen.
- Die Einladung zur
Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu
erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung
abzusenden.
- Die Hauptversammlung
ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder, ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, beschlussfähig.
- Alle Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Der Ausschuss von Vereinsmitgliedern, die Auflösung des
Vereines und die Änderung der Statuen werden mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
- Über den Verlauf der
Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
- Der Hauptversammlung
obliegt:
- Die Entgegennahme
des Tätigkeitsberichtes des Elternausschusses über das abgelaufene
Vereinsjahr.
- Die Entgegennahme
der Berichte der RechnungsprüferInnen über die Finanzgebarung und
Beschlussfassung über deren Anträge.
- Die Wahl der
Mitglieder des Elternausschusses für die Dauer eines Vereinsjahres.
- Die Wahl der/des
Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer
von zwei Vereinsjahren
- Die Wahl zweier
RechnungsprüferInnen für die Dauer eines Vereinsjahres.
- Die
Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses.
- Die
Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der
Vereinsmitglieder gemäß Abs.11
- Die
Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige
Schuljahr.
- Die
Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.
- Die
Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereins.
- Anträge von
Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung behandelt werden
sollen, sind mindestens 8 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung
schriftlich bei der/dem Vorsitzenden einzubringen. Anträge die zu diesem
Zeitpunkt nicht bei der/dem Vorsitzenden eingelangt sind, sind nur dann
zu behandeln, wenn die Hauptversammlung dies beschließt. Die Anträge
sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.
§ 9
Außerordentliche Hauptversammlung
- Eine außerordentliche
Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von der
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Elternausschusses beschlossen
oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen
Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Bei beabsichtigter
Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.
- Im Übrigen finden die
Bestimmungen über Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der
ordentlichen Hauptversammlung, auch im Falle einer außerordentlichen
Hauptversammlung, sinngemäß Anwendung.
In der außerordentlichen Hauptversammlung können
auch die im §8 erwähnten Angelegenheiten behandelt und der Beschlussfassung
zugeführt werden.
§ 10
Elternausschuss
- Dem Elternausschuss
obliegt die Leitung des Vereins. Die Geschäfte des Elternvereines werden,
soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, vom Elternausschuss
besorgt.
- Der Elternausschuss
besteht aus mindestens sechs Personen.
- Die außerordentliche
Hauptversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder von ihren
Funktionen entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck
schädigen.
- Der/die SchulleiterIn
und die von der LehrerInnenkonferenz gewählten VertreterInnen der
LehrerInnen können, jeweils über Einladung an den Sitzungen des
Elternausschusses, in beratender Funktion, teilnehmen.
Ebenso können auch andere Personen zur
fachlichen Beratung eingeladen werden.
- Der Elternausschuss
wählt alljährlich, in seiner konstituierenden Sitzung, eine/n KassierIn und
eine/n stellvertretende/n KassierIn sowie eine/n SchriftfüherIn und eine/n
stellvertretende/n Schriftfüher/In.
- Der/die Vorsitzende
(der/die stellvertretende Vorsitzende) beruft die Sitzungen des
Elternausschusses schriftlich ein und leitet sie.
- Der Elternausschuss
ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies
verlangen.
- Der Elternausschuss
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
- Der Elternausschuss
ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
- Der Elternausschuss
kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch
Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.
§ 11 Vertretung
und Verwaltung des Elternvereins
- Der/die Vorsitzende
vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins,
soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Elternausschuss vorbehalten
sind.
- Der/die Vorsitzende
ist Mitglied des Elternausschusses und führt bei allen Versammlungen,
Sitzungen des Elternausschusses und Veranstaltungen den Vorsitz.
- Bei länger währender
Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses ist der/die Vorsitzende
verpflichtet zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung
einzuberufen.
- Im Falle einer
Verhinderung wird der/die Vorsitzende durch den/die stellvertretende
Vorsitzende/n vertreten.
- Alle vom Elternverein
ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften
des/der Vorsitzenden und des/der SchriftführerIn; in Angelegenheiten die die
finanzielle Gebarung des Vereins betreffen die Unterschriften des/der
Vorsitzenden und des/der KassierIn.
- SchriftführerIn und
KassierIn werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre StellvertreterInnen
vertreten.
- Dem/der
SchriftführerIn obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von
Schriftstücken des Elternvereins.
- Dem/der KassierIn
obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung
gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses,
worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
- Die Rechnungsprüfer
sind zu allen Beratungen des Elternausschusses und zu allen Veranstaltungen
des Elternvereines einzuladen. Sie haben beratende, aber keine beschließende
Stimme.
Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der
finanziellen Mittel des Elternvereins, aufgrund der gefassten Beschlüsse zu
überwachen und alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher
regelmäßig, mindestens aber jährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis der
Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten.
§ 12 Teilnahme an
Vereinsversammlungen
An den Veranstaltungen und Versammlungen des
Elternvereines können, jeweils über Einladung des Elternausschusses, auch andere
Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 13
Schiedsgericht
- Streitigkeiten, die
sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben sind durch ein von den streitenden
Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
- Jeder der streitenden
Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu SchiedsrichterInnen. Diese wählen, mit
einfacher Stimmenmehrheit, aus dem Kreise der Vereinsmitglieder eine/n
Vorsitzende/n.
- Das Schiedsgericht ist
bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zwei seiner Mitglieder
beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Gegen seine
Entscheidung ist keine vereinsinterne Berufung zulässig.
§ 14 Auflösung
des Elternvereins
Die
Auflösung des Elternvereins ist von der Hauptversammlung zu beschließen.
§ 15
Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereins wird im Falle seiner
Auflösung und dem Wegfall seines Vereinszweckes ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken, im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung, zugeführt.