Statuten des Elternvereins

an der

Hauptschule Abtenau

 

 

§ 1          Name und Sitz des Vereines

 

                Der Verein führt den Namen  Elternverein an der Hauptschule Abtenau

                und hat seinen Sitz in  5441  Abtenau, Markt 130

 

§ 2          Zweck des Elternvereines

1.             Der Verein, der ohne Gewinnabsicht tätig ist, hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an

                der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von

                Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere

 

2.             Die Erfüllung dieser Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:

 

3.             Die Tätigkeit des Elternvereines umfasst nicht:

 

§ 3          Mitgliedschaft

 

 

§ 4          Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereines

 

§ 5          Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes

 

§ 6          Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

 

§ 7          Organe des Elternvereins

                Die Aufgaben des Elternvereins werden von den nachstehenden Organen erfüllt:

·         von der Hauptversammlung

·         vom Elternausschuss

·         vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden

·         von den RechnungsprüferInnen

·         vom Schiedsgericht

 

§ 8          Ordentliche Hauptversammlung

 

§ 9          Außerordentliche Hauptversammlung

Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.

In der außerordentlichen Hauptversammlung können auch die im §8 erwähnten Angelegenheiten behandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

 

§ 10        Elternausschuss

Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.

 

§ 11        Vertretung und Verwaltung des Elternvereins

 

 

Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Elternvereins, aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher regelmäßig, mindestens aber jährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten.

 

§ 12        Teilnahme an Vereinsversammlungen

An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können, jeweils über Einladung des Elternausschusses, auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 13        Schiedsgericht

 

§ 14        Auflösung des Elternvereins

                Die Auflösung des Elternvereins ist von der Hauptversammlung zu beschließen.

 

§ 15        Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins wird im Falle seiner Auflösung und dem Wegfall seines Vereinszweckes ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung, zugeführt.